Satzung der Ruck-Stiftung des Aufbruchs

    Image
    Präambel
    In Anlehnung an die Rede des Altbundespräsidenten Prof. Dr. Roman Herzog in Berlin – „Adlon-Rede“ vom 26.04.1997: „Durch Deutschland muss ein Ruck gehen“ – haben sich die Stifter das Ziel gesetzt, Personen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen, die Impulse geben bei der Überwindung eingefahrener und verkrusteter Strukturen und durch ihr Handeln zeigen, dass sie für sich selbst und andere Verantwortung übernehmen und mit Freude bereit sind, „täglich das Unmögliche zu tun“.
     
    1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
    (1) Die Stiftung führt den Namen „Ruck-Stiftung des Aufbruchs“.
    (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
    (3) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
    (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.
     
    2 Stiftungszweck
    (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, Erziehung und Jugendhilfe, sobald die Erträge aus einem über das in § 4 Abs. 1 genannte Stiftungsvermögen hinaus angesammelte Stiftungsvermögen dies erlauben, auch die Förderung der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
    (2) Gleichzeitig bezweckt die Stiftung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Altenhilfe, der Völkerverständigung und des Sports sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO.
    (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Förderung und Entwicklung von Bildungsreserven bei Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen, etwa dadurch, dass spezielle Förderungsprogramme an Schulen durchgeführt und spezielle Bildungseinrichtungen für ältere Menschen an Hochschulen und selbständigen Institutionen entwickelt werden,
    • die Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der durch die Stiftung initiierten und geförderten Maßnahmen und Strukturen in Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur, Umweltschutz, etwa durch die Gestaltung eines Wissenschaftssalons und die Entwicklung und Förderung neuer Wege bei der Bestandssicherung von Kunst und Kultur.
    • Hilfestellung für Jugendliche bei der Vorbereitung auf deren zukünftiges Berufsleben,
    • Förderung der interkulturellen Bildung und Kooperation, etwa durch die Durchführung grenzüberschreitender Jugendprojekte, durch die Zusammenarbeit mit europäischen bzw. internationalen Bildungseinrichtungen, kulturellen und politischen Institutionen oder durch die Unterstützung von europäischen und internationalen Austausch- und Forschungsprogrammen,
    • die Entwicklung und Durchführung von Projekten auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes, etwa durch die Förderung von Kinderdörfern und Begegnungsstätten zwischen jungen und alten Menschen in Räumen der Stille, Besinnung und des Aufbruchs,
    • die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die der Entfaltung der Würde des Menschen und seiner Integrität gewidmet sind.
    Dabei arbeitet die Stiftung sowohl operativ, als auch fördernd. Sie wird tätig durch Zuwendungen an Personen im Rahmen mildtätiger Zwecke und an gemeinnützige Einrichtungen, die mit innovativen Ideen die Gesellschaft voranbringen, durch Förderung von Vorhaben, die Menschen zu stärkerer Verantwortung füreinander anhalten und durch die Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Durchführung von Forschungsvorhaben.
     
    3 Gemeinnützigkeit
    (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
     
    4 Stiftungsvermögen
    (1) Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung gemäß dem Stiftungsgeschäft 50.800,00 Euro. Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
    (2) Die Stiftung wirbt sämtliche Mittel in der Form von Spenden, Zustiftungen und Fördermitteln ein.
    (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen außerdem diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung werden ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt. Die Organe der Stiftung sind um die Vergrößerung des Stiftungskapitals durch Einwerbung von Zustiftungen bemüht.
     
    5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
    (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese dazu ausdrücklich bestimmt sind (Spenden).
    (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziele und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
    (3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
     
    6 Organe der Stiftung
    (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und das Kuratorium.
    (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben, wenn und soweit die Stiftungsmittel dies zulassen, Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann, unter derselben Voraussetzung, der Aufsichtsrat eine dem Stiftungsvermögen angemessene pauschale Vergütung beschließen. Die jährliche Vergütung darf 15 % des jährlichen Ertrages des
    Grundstockvermögens nicht überschreiten. Die Mitglieder von Aufsichtsrat und Kuratorium sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
     
    7 Vorstand
    (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu fünf Personen, die vom Aufsichtsrat auf Vorschlag der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der erste Vorstand besteht aus drei Personen, die im Stiftungsgeschäft benannt sind. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
    (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Der als Vorsitzende des ersten Vorstandes zu berufende Rechtsanwalt Hans Eike von Oppeln-Bronikowski gilt als auf Lebenszeit bestellt und kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden, unbeschadet seines Rechtes, von diesem Amt zurückzutreten.
    (3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Stiftungsfragen, ein weiteres in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Gleichzeitig sollen die Mitglieder des Vorstands Know-how für die inhaltliche Arbeit der Stiftung mitbringen. Mitglieder des Aufsichtsrats und des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
    (4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt oder bei Vollendung des 78. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, sofern sonst die Mindestmitgliederzahl unterschritten wird. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstandsvorsitzenden bzw. seinen Stellvertretern schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
    (5) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds im Vorstand bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. In diesem Fall ist der Vorstand auch ohne abberufenes Mitglied handlungsfähig. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden. Vor der Entscheidung des Aufsichtsrates ist dem betreffenden Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
     
    8 Aufgaben des Vorstandes
    (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
    (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
    (3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
    • Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert und entsprechende Stiftungsmittel vorhanden sind, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
    • bei Bedarf und entsprechend der vorhandenen Stiftungsmittel einen oder mehrere Geschäftsführer anzustellen und abzuberufen sowie deren Vergütung festzusetzen,
    • den Geschäftsführer, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung und Beachtung des Stifterwillens, zu überwachen,
    • die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates, wenn dieser es wünscht.
     
    9 Beschlussfassung des Vorstandes
    (1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von einem oder mehreren Mitgliedern nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
    (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
    (3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind.
    (4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse sind stets in ihrem Wortlaut festzuhalten.
    (5) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, kann eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
     
    10 Aufsichtsrat
    (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf Vorschlag des Vorstandes von den im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Der erste Aufsichtsrat besteht aus 5 Personen, die im Stiftungsgeschäft benannt sind.
    (2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    (3) Dem Aufsichtsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
    (4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 78. Lebensjahres. Das Aufsichtsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Das Amt endet weiter durch Niederlegung, die jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zulässig ist. Ein Aufsichtsratsmitglied kann in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand, Aufsichtsrat und Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der jeweiligen Mehrheit der Mitglieder von Vorstand, Aufsichtsrat und Kuratorium. Dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das beschließende Gesamtgremium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder von Vorstand, Aufsichtsrat und Kuratorium persönlich anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
     
    11 Aufgaben und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
    (1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
    • Tätigkeitsberichtes,
    • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    • Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates.
    (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Aufsichtsrat das Kuratorium oder andere Sachverständige hinzuziehen.
    (3) Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teilnehmen.
    (4) Für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats bzw. von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam gilt §9 Abs.1-4 entsprechend. Bei gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat bedürfen Beschlüsse der jeweiligen Mehrheit beider Gremien. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
    12 Kuratorium
    (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens dreißig Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Vorstand berufen. Das erste Kuratorium wird im Stiftungsgeschäft bestellt.
    (2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    (3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben und/oder geeignete Persönlichkeiten aus dem Bereich des öffentlichen, politischen, kulturellen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Lebens sind.
    (4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 78. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Das Amt endet weiter durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der jeweiligen Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
     
    13 Aufgaben des Kuratoriums
    (1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
    (2) Das Kuratorium hat insoweit beratende Funktion. Seine Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen sind für den Vorstand nicht bindend. Ausnahme ist die Regelung in §10 Abs.4.
    (3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind nicht Vertreter der Stiftung. Auf Wunsch des Vorstands können jedoch das Kuratorium oder einzelne seiner Mitglieder zu Kommunikations- oder Repräsentationsaufgaben der Stiftung herangezogen werden.
     
    14 Satzungsänderung
    (1) Satzungsänderungen können erfolgen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
    (2) Derartige Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur durch jeweiligen 2/3-Mehrheitsbeschluss von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst werden.
    (3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen, die vor Beschlussfassung hinzuzuziehen ist.
     
    15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
    (1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
    (2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
    (3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf je einer Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats.
    (4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen, die vor Beschlussfassung hinzuzuziehen ist.
     
    16 Vermögensanfall
    Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, Erziehung, Jugendhilfe, Wissenschaft, Forschung, der Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder der Kunst und Kultur.
     
    17 Stiftungsaufsicht
    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Berlin geltenden Stiftungsrechts.

    Helfen Sie mit

    Damit wir möglichst viele Menschen mit unserer Projektarbeit erreichen, sind wir auf Spenden und Zustiftungen angewiesen

    Spendenkonto

    Berliner Sparkasse: IBAN DE15 1005 0000 0190 6601 71 - BIC BELADEBEXXX
    Image

    Geschäftsstelle

    Schiffbauerdamm 40, Raum 5103, D-10117 Berlin

    Telefon

    030 24047767

    Leitung

    Barbara Weidner

    E-Mail

    info@ruck-stiftung.de

    Bürozeiten

    Bürozeiten: Montag bis Mittwoch 9:00 bis 15:30 Uhr